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B 2024/114

Entscheid Verwaltungsgericht, 30.01.2025

Sg Verwaltungsgericht · 2025-01-30 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23, 50 Abs. 1 und 2 AIG); Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV); Zuständigkeit zur Prüfung von Vollzugshindernissen bzw. einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG); Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG; Art. 2 und 3 EMRK; Art. 10 Abs. 1 und 25 Abs. 3 BV); Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV); unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 12 Abs. 1, 61 Abs. 2, 64 i.V.m. 56 Abs. 2 VRP). Nach Auflösung einer weniger als zwei Jahre dauernden Ehe besteht kein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist qualifizierten Arbeitskräften vorbehalten. Das Recht auf Privat- und Familienleben schützt primär die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (vorliegend zwischen volljährigen Geschwistern bzw. einem Onkel und seinem minderjährigen Neffen) sind nur geschützt, soweit ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (E. 2.3 – 2.7). Die den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung anordnende Behörde hat von Amtes wegen sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Diese Prüfung haben auch die Rechtsmittelinstanzen vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen hat. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. Die kantonale Behörde ist nur unter besonderen Umständen verpflichtet, entweder die Sache an das SEM weiterzuleiten oder aber selbst den Wegweisungsvollzug auszusetzen (E. 3.1 – 3.4). Die Beantwortung der Frage, ob die wegzuweisende Person im Fall eines Wegweisungsvollzugs im Herkunftsstaat (hier Libanon) konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Für den Eintritt der konkreten Gefährdung gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, relativiert durch die Mitwirkungspflicht der wegzuweisenden Person. Vorliegend lässt sich nicht ausschliessen, dass die libanesischen Behörden dem Beschwerdeführer keinen angemessenen Schutz vor Eingriffen in die körperliche Integrität («real risk») gewährleisten können (E. 3.5). Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht hinreichend abgeklärt; die Sache wird an das Migrationsamt als erstverfügende Behörde zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückgewiesen, da es im betreffenden Bereich über spezifische Sachkenntnisse verfügt und der rechtsuchenden Person damit der volle Instanzenzug in der noch zu prüfenden Frage offengehalten wird (E. 4; Verwaltungsgericht B 2024/114).

Sachverhalt

stellt lediglich einen gewissen Ausschnitt aus den tatsächlichen Gegebenheiten dar, näm- lich jenen, der für die Beurteilung der jeweiligen Streitsache rechtlich relevant ist (VerwGE B 2023/194 vom 11. März 2024 E. 4.1). 3.5.3. Für den Beweis von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Grundsatz, dass die Voll- zugshindernisse wenigstens glaubhaft zu machen sind, soweit ein strikter Beweis nicht möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob die betroffene Person im Fall eines Wegwei- sungsvollzugs im Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Für den Eintritt der kon- kreten Gefährdung gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der für die Migrationsbehörde geltende Untersuchungsgrundsatz wird dabei durch die Mitwir- kungspflicht der betroffenen Personen ein Stück weit relativiert (vgl. Art. 90 AIG), und zwar insbesondere bei Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne B 2024/114 15/23

ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Kommt die Migrationsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nach, indem sie die notwendigen und möglichen Abklärungen tätigt, so trägt die wegzuweisende Person nach dem allgemei- nen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) die Folgen der Be- weislosigkeit der konkreten Gefährdung selbst (zum Ganzen VerwGE B 2024/99 vom

6. Dezember 2024 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen sowie zahlreichen Verweisen auf Lite- ratur und Rechtsprechung). 3.5.4. 3.5.4.1. Vorliegend ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Vorinstanz die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AIG relevanten Sachumstände nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Zwar erkannte sie an, dass sich die Lage im Libanon seit Ausbruch des jüngsten Nahost-Konflikts anfangs Oktober 2023 ver- schärft habe. Indem sich die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5513/2024 vom 23. Februar 2024 bezog, deren E. 9.3.2 im Rekursentscheid wörtlich übernahm und gestützt darauf für den konkreten Fall folgerte, im Libanon sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche eine Rückkehr generell unzumutbar er- scheinen liesse, liess sie allerdings die dortige aktuelle Situation unberücksichtigt. In einem Entscheid, der zeitgleich zum vorliegend angefochtenen Rekursentscheid ergangen ist, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Gaza-Streifen seit dem 7. Oktober 2023 ein bewaffneter Konflikt tobe, der sich auch auf die Situation im Libanon auswirke, und dass Israel seit Ausbruch der Gefechte zahlreiche Stellungen der Hisbollah im Libanon unter Beschuss genommen habe, während die Hisbollah ihrerseits wiederholt Raketen auf Israel abgeschossen habe. In der Folge hätten zehntausende Menschen ihre Dörfer im Südli- banon verlassen und seien Richtung Norden geflohen (vgl. BVGer D-1571/2024 vom

16. Mai 2024 [betr. Asyl und Wegweisung einer libanesischen Staatsangehörigen], insbe- sondere E. 6.3). 3.5.4.2. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Ur- teilszeitpunkt zu berücksichtigen (VerwGE B 2024/67 vom 14. November 2024 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich ist im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen von Weg- weisungsvollzugshindernissen der aktuellen Situation im Libanon Rechnung zu tragen, wie sie sich gegenwärtig, d.h. im Urteilszeitpunkt, tatsächlich präsentiert. Diesbezüglich ist Fol- gendes festzuhalten: Infolge der intensiven militärischen Eskalation, der anhaltenden Ge- walt und der sich schnell verschlechternde Sicherheitslage sind hunderttausende Personen

– vor allem aus dem Südlibanon, wo der Konflikt besonders intensiv ist – geflohen (vgl. B 2024/114 16/23

United Nations Office 17ort he Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Flash Appeal Lebanon, Oktober 2024, S. 5 und 7). Auch nach der Bekanntgabe des Waffenstillstandsab- kommens am 27. November 2024 hat der Libanon mit einer – zunehmend – komplexen humanitären Situation zu kämpfen. Anhaltende Unsicherheit und Zugangsbeschränkungen, einschliesslich Warnungen der israelischen Armee vor der Rückkehr in etwa 70 Orte im Südlibanon, erschweren die humanitäre Hilfe. Nach Angaben des libanesischen Gesund- heitsministeriums wurden seit dem Waffenstillstand wiederholt Menschen bei israelischen Angriffen getötet, wobei die Angriffe weiterhin den Süden, Y.__ (wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hatte, vgl. Migrationsakten, act. 6 [Gesuch um Vorbereitung der Ehe- schliessung vom 13. November 2020]), Bekaa und Baalbek-Hermel betreffen (vgl. zum Ganzen OCHA, Lebanon: Flash Update #49 – Escalation of hostilities in Lebanon, 5. De- zember 2024, S. 1 f.; vgl. jüngst auch OCHA, Lebanon: Flash Update #53 – Escalation of hostilities in Lebanon, 2. Januar 2025, S. 1 f.). Trotz Waffenstillstands bombardiert Israel zahlreiche Ziele im Libanon, namentlich im Süden, wo die Gefechte zwischen Israel und der Hisbollah andauern (vgl. beispielsweise Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Israel bombardiert trotz Waffenruhe Ziele in Libanon, 3. Dezember 2024; Reuters, Israeli military says it killed Hezbollah fighter threatening troops in southern Lebanon, 7. Dezember 2024). Bereits vor diesem Hintergrund ist eine vertiefte Abklärung aufgrund einer konkreten Ana- lyse der aktuellen Situation des Landes, namentlich des südlichen Teils, wo der Beschwer- deführer herkommt, angebracht. 3.5.4.3. Was die vom Beschwerdeführer – mit Blick auf das Verwandtschaftsverhältnis mit seinem Vater als Generalsekretär der politischen Partei F. __ und auf seine berufliche Tätigkeit als Journalist – geltend gemachte konkrete Gefährdung im Heimatland und die damit gerügte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeht, ist vorab festzuhalten, dass der Beschwer- deführer seine Behauptungen auf mehrere Internetausdrucke arabischer Medienberichte stützt (inkl. teilweise deutscher Übersetzung, vgl. act. 11/18 [übersetzt], act. 6/18-22 [nicht übersetzt]). Damit hat er das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf kon- krete Anhaltspunkte gestützt und insoweit wenigstens grundsätzlich plausibel gemacht (vgl. E. 5.3.5 hiervor), zumal er selbst nach eigenen (von der Vorinstanz unbestrittenen) Anga- ben zumindest einmal angegriffen und verletzt wurde, was auch aus einem der eigereichten Medienberichte vom Jahr 2020 hervorgeht (vgl. act. 11/18/2). Weitere persönliche und di- rekte Drohungen oder Angriffe gegenüber dem Beschwerdeführer sind zwar den Akten nicht zu entnehmen, insbesondere nicht der allgemein gehaltenen (und nicht etwa auf den engen Familienkreis des Vaters des Beschwerdeführers beschränkten) Warnung in einem Facebook-Beitrag (vgl. act. 11/18/1), wonach «alle[n], die ihm [dem Generalsekretär der politischen Partei F. __ bzw. Vater des Beschwerdeführers] folgen […]» davon gewarnt werden, in der Stadt X.__ zu verbleiben. Auf der anderen Seite steht vorliegend jedoch eine B 2024/114 17/23

Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers zur Diskussion, die sich infolge von Übergrif- fen seitens von Anhängern der politischen Gegner seines Vaters bei einer Rückkehr in den Libanon grundsätzlich jederzeit vergegenwärtigen könnte. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die behaupteten Angriffe auf Familienangehörige (und zum Teil auf den Be- schwerdeführer selbst) – so die Vorin-stanz – vor seiner Einreise in die Schweiz ereignet haben und aktuelle Übergriffe im Libanon nicht bekannt sind. Bei dieser Sachlage lässt sich zumindest nicht ausschliessen, dass der Wegweisungsvollzug einen Verstoss gegen das von Art. 2 EMRK (und Art. 10 Abs. 1 BV) geschützte Recht auf Leben (bzw. gegen das Folterverbot nach Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV) darstellen könnte, insbesondere wenn durch die libanesischen Behörden kein angemessener und wirksamer Schutz vor den

– von Zivilpersonen bzw. nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden – befürchteten Eingriffen in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers («real risk») gewährleistet wäre (vgl. namentlich BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2 und 4.3 und die dort angege- benen Referenzen). Zwar behauptet die Vorinstanz, der Vater des Beschwerdeführers ge- niesse als Generalsekretär der politischen Partei F.__ (wie andere Politiker) staatlichen Schutz und sei vom Geheimdienst vor möglichen Angriffen gewarnt worden. Sie lässt je- doch unerwähnt und ungeklärt, ob dies auch für den Beschwerdeführer, um den es hier geht, gilt, d.h. ob (auch) für ihn ein wirksamer Schutz vor drohenden Beeinträchtigungen vonseiten der heimatlichen Behörden sichergestellt ist.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Dezember 2024 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen sowie zahlreichen Verweisen auf Lite- ratur und Rechtsprechung). 3.5.4. 3.5.4.1. Vorliegend ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Vorinstanz die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AIG relevanten Sachumstände nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Zwar erkannte sie an, dass sich die Lage im Libanon seit Ausbruch des jüngsten Nahost-Konflikts anfangs Oktober 2023 ver- schärft habe. Indem sich die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5513/2024 vom 23. Februar 2024 bezog, deren E. 9.3.2 im Rekursentscheid wörtlich übernahm und gestützt darauf für den konkreten Fall folgerte, im Libanon sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche eine Rückkehr generell unzumutbar er- scheinen liesse, liess sie allerdings die dortige aktuelle Situation unberücksichtigt. In einem Entscheid, der zeitgleich zum vorliegend angefochtenen Rekursentscheid ergangen ist, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Gaza-Streifen seit dem 7. Oktober 2023 ein bewaffneter Konflikt tobe, der sich auch auf die Situation im Libanon auswirke, und dass Israel seit Ausbruch der Gefechte zahlreiche Stellungen der Hisbollah im Libanon unter Beschuss genommen habe, während die Hisbollah ihrerseits wiederholt Raketen auf Israel abgeschossen habe. In der Folge hätten zehntausende Menschen ihre Dörfer im Südli- banon verlassen und seien Richtung Norden geflohen (vgl. BVGer D-1571/2024 vom

16. Mai 2024 [betr. Asyl und Wegweisung einer libanesischen Staatsangehörigen], insbe- sondere E. 6.3). 3.5.4.2. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Ur- teilszeitpunkt zu berücksichtigen (VerwGE B 2024/67 vom 14. November 2024 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich ist im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen von Weg- weisungsvollzugshindernissen der aktuellen Situation im Libanon Rechnung zu tragen, wie sie sich gegenwärtig, d.h. im Urteilszeitpunkt, tatsächlich präsentiert. Diesbezüglich ist Fol- gendes festzuhalten: Infolge der intensiven militärischen Eskalation, der anhaltenden Ge- walt und der sich schnell verschlechternde Sicherheitslage sind hunderttausende Personen

– vor allem aus dem Südlibanon, wo der Konflikt besonders intensiv ist – geflohen (vgl. B 2024/114 16/23

United Nations Office 17ort he Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Flash Appeal Lebanon, Oktober 2024, S. 5 und 7). Auch nach der Bekanntgabe des Waffenstillstandsab- kommens am 27. November 2024 hat der Libanon mit einer – zunehmend – komplexen humanitären Situation zu kämpfen. Anhaltende Unsicherheit und Zugangsbeschränkungen, einschliesslich Warnungen der israelischen Armee vor der Rückkehr in etwa 70 Orte im Südlibanon, erschweren die humanitäre Hilfe. Nach Angaben des libanesischen Gesund- heitsministeriums wurden seit dem Waffenstillstand wiederholt Menschen bei israelischen Angriffen getötet, wobei die Angriffe weiterhin den Süden, Y.__ (wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hatte, vgl. Migrationsakten, act. 6 [Gesuch um Vorbereitung der Ehe- schliessung vom 13. November 2020]), Bekaa und Baalbek-Hermel betreffen (vgl. zum Ganzen OCHA, Lebanon: Flash Update #49 – Escalation of hostilities in Lebanon, 5. De- zember 2024, S. 1 f.; vgl. jüngst auch OCHA, Lebanon: Flash Update #53 – Escalation of hostilities in Lebanon, 2. Januar 2025, S. 1 f.). Trotz Waffenstillstands bombardiert Israel zahlreiche Ziele im Libanon, namentlich im Süden, wo die Gefechte zwischen Israel und der Hisbollah andauern (vgl. beispielsweise Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Israel bombardiert trotz Waffenruhe Ziele in Libanon, 3. Dezember 2024; Reuters, Israeli military says it killed Hezbollah fighter threatening troops in southern Lebanon, 7. Dezember 2024). Bereits vor diesem Hintergrund ist eine vertiefte Abklärung aufgrund einer konkreten Ana- lyse der aktuellen Situation des Landes, namentlich des südlichen Teils, wo der Beschwer- deführer herkommt, angebracht. 3.5.4.3. Was die vom Beschwerdeführer – mit Blick auf das Verwandtschaftsverhältnis mit seinem Vater als Generalsekretär der politischen Partei F. __ und auf seine berufliche Tätigkeit als Journalist – geltend gemachte konkrete Gefährdung im Heimatland und die damit gerügte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeht, ist vorab festzuhalten, dass der Beschwer- deführer seine Behauptungen auf mehrere Internetausdrucke arabischer Medienberichte stützt (inkl. teilweise deutscher Übersetzung, vgl. act. 11/18 [übersetzt], act. 6/18-22 [nicht übersetzt]). Damit hat er das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf kon- krete Anhaltspunkte gestützt und insoweit wenigstens grundsätzlich plausibel gemacht (vgl. E. 5.3.5 hiervor), zumal er selbst nach eigenen (von der Vorinstanz unbestrittenen) Anga- ben zumindest einmal angegriffen und verletzt wurde, was auch aus einem der eigereichten Medienberichte vom Jahr 2020 hervorgeht (vgl. act. 11/18/2). Weitere persönliche und di- rekte Drohungen oder Angriffe gegenüber dem Beschwerdeführer sind zwar den Akten nicht zu entnehmen, insbesondere nicht der allgemein gehaltenen (und nicht etwa auf den engen Familienkreis des Vaters des Beschwerdeführers beschränkten) Warnung in einem Facebook-Beitrag (vgl. act. 11/18/1), wonach «alle[n], die ihm [dem Generalsekretär der politischen Partei F. __ bzw. Vater des Beschwerdeführers] folgen […]» davon gewarnt werden, in der Stadt X.__ zu verbleiben. Auf der anderen Seite steht vorliegend jedoch eine B 2024/114 17/23

Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers zur Diskussion, die sich infolge von Übergrif- fen seitens von Anhängern der politischen Gegner seines Vaters bei einer Rückkehr in den Libanon grundsätzlich jederzeit vergegenwärtigen könnte. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die behaupteten Angriffe auf Familienangehörige (und zum Teil auf den Be- schwerdeführer selbst) – so die Vorin-stanz – vor seiner Einreise in die Schweiz ereignet haben und aktuelle Übergriffe im Libanon nicht bekannt sind. Bei dieser Sachlage lässt sich zumindest nicht ausschliessen, dass der Wegweisungsvollzug einen Verstoss gegen das von Art. 2 EMRK (und Art. 10 Abs. 1 BV) geschützte Recht auf Leben (bzw. gegen das Folterverbot nach Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV) darstellen könnte, insbesondere wenn durch die libanesischen Behörden kein angemessener und wirksamer Schutz vor den

– von Zivilpersonen bzw. nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden – befürchteten Eingriffen in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers («real risk») gewährleistet wäre (vgl. namentlich BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2 und 4.3 und die dort angege- benen Referenzen). Zwar behauptet die Vorinstanz, der Vater des Beschwerdeführers ge- niesse als Generalsekretär der politischen Partei F.__ (wie andere Politiker) staatlichen Schutz und sei vom Geheimdienst vor möglichen Angriffen gewarnt worden. Sie lässt je- doch unerwähnt und ungeklärt, ob dies auch für den Beschwerdeführer, um den es hier geht, gilt, d.h. ob (auch) für ihn ein wirksamer Schutz vor drohenden Beeinträchtigungen vonseiten der heimatlichen Behörden sichergestellt ist.

Dispositiv
  1. Das Verwaltungsgericht weist die Sache in der Regel an die Vorinstanz zurück, wenn Letz- tere den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRP). Dabei ist eine Rückweisung auch an die erstverfügende Behörde zulässig, wenn diese im betreffenden Bereich über spezifische Sachkenntnisse verfügt oder wenn der rechtsuchen- den Person in der noch zu prüfenden Frage der volle Instanzenzug offengehalten werden soll (zum Ganzen etwa VerwGE B 2014/214 vom 27. November 2015 E. 2.3.5; KAMBER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxis- kommentar, 2020, Art. 56 Rz. 16 und 20; LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Ca- velti [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 Rz. 10). Die in solchen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch die Beschwerdeinstanz selbst herstellen, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Angelegenheit an das Migrationsamt zurückzuweisen, da die Erstellung des für die Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse rechts- erheblichen Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen dieses Be- schwerdeverfahrens sprengen würden, zumal es grundsätzlich nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz ist, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das Migrationsamt ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die aktu- elle Lage im Libanon und die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers, die er als Sohn des Generalsekretärs der politischen Partei F.__ im Herkunftsland ausgesetzt ist, näher abzuklären. Sollte eine solche Abklärung wiederum die Kompetenzen des Migrati- onsamts aufgrund der im kantonalen Verfahren vorhandenen Ressourcen sprengen und sich deshalb als unmöglich erweisen, so könnte sich für das Migrationsamt aufgrund der konkreten fallspezischen Umstände aufdrängen, die Angelegenheit zur näheren Sachver- haltsprüfung und -ergänzung dem SEM zu überweisen, welches über Länderanalysten ver- fügt, die sich mit der Situation in den Zielstaaten umfassend auseinandersetzen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG; zum Ganzen VerwGE B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 E. 3.1.3 mit wei- teren Hinweisen).
  2. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisungsanordnung abzuweisen (vgl. E. 2 hiervor), be- züglich des Wegweisungsvollzugs hingegen gutzuheissen (vgl. E. 3 hiervor) ist, soweit dar- auf eingetreten werden kann (vgl. E. 3.4 in fine hiervor). Insgesamt ist daher von einer par- tiellen Gutheissung auszugehen. Die Sache ist in Bezug auf das Vorliegen von Wegwei- sungsvollzugshindernissen unter diesbezüglicher Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid (bzw. allfälliger Un- terbreitung des Falls an das SEM) an das Migrationsamt zurückzuweisen. B 2024/114 19/23
  3. 6.1. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichts als Pauschale abgegolten (Art. 4 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Im vorliegenden Fall erscheint eine Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1’500 als angemessen (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Ziff. 222 GKV). 6.2. Nach dem Erfolgsprinzip hat die Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen zu erfol- gen. Obsiegen bedeutet, dass eine Partei mit ihren Anträgen durchgedrungen ist; Unterlie- gen, dass den gestellten Anträgen aus formellen oder materiellen Gründen nicht entspro- chen wird, wobei nur materielle (nicht jedoch verfahrensrechtliche) Anträge in der Sache massgeblich sind (vgl. zum Ganzen CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., 2003, Rz. 758 f.; MÜLLER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., 2023, Rz. 15 zu Art. 63; ferner z.B. BGE 123 V 156 E. 3c). Für die Frage des Obsiegens und Unterliegens ist vom Hauptantrag auszugehen; wird dieser gutgeheissen, bedeutet dies einen vollständigen Schutz des Rechtsbegehrens (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 760). Dem Verwaltungsgericht kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen (und ausseramtlichen) Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Rz. 22 zu Art. 98bis mit Verweis auf VerwGE B 2018/75 vom 21. März 2019 E. 4.3). Vorliegend lautet der Hauptantrag des Beschwerdeführers, es sei der vorinstanzliche Ent- scheid vollumfänglich aufzuheben und auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie auf die Wegweisung zu verzichten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Feststellung von Weg- weisungsvollzugshindernissen zusammen mit der Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung wird nur (sub-)eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweise Gutheissung der Beschwerde [im Wegweisungsvollzugspunkt] unter Vorbehalt des Eintretens, vgl. E. 5 hiervor) ist daher von einem mehrheitlichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszuge- hen. Daher rechtfertigt es sich, ihm zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hätte deshalb für das Beschwerdeverfahren amtliche Kosten im Umfang von CHF 1’000 zu tragen (vgl. dazu E. 6.3 in fine sogleich hiernach). Von der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine amtlichen Kosten (im restlichen Umfang von einem Drittel bzw. CHF 500) zu erheben, da sie in diesem Verfahren nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). B 2024/114 20/23 6.3. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Ein solches hatte er bereits im Re- kursverfahren gestellt und wurde von der Vorinstanz bewilligt. Es ist vorliegend davon aus- zugehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers nicht verändert hat und dieser nach wie vor als prozessual bedürftig zu gelten hat. Zudem erscheint sein Rechts- begehren nicht aussichtslos (vgl. hierzu Präsidialentscheid VerwGE B 2024/65 vom 21. Mai 2024 E. 3.1.1 und 3.1.2), da sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren aufgrund der in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht behandelten Fragen die Waage hielten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP i.V.m. Art. 117 lit. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) sind daher erfüllt, weshalb dem Gesuch antragsgemäss (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5) zu entsprechen ist. Rechtsanwalt Dr. iur. Raphael Widmer-Kaufmann ist im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetra- gen und kann als unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt wer- den. Nach dem Gesagten geht die vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu bezahlende Ent- scheidgebühr in Höhe von CHF 1’000 zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117 ff. ZPO). 6.4. 6.4.1. Im Beschwerdeverfahren besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsie- gen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten wird nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nur dann zugesprochen, wenn eine Partei mehr als zur Hälfte obsiegt (etwa VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 E. 4.2 in fine; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 832 mit Hinweisen). Mangels mehrheitlichen Obsiegens (vgl. E. 6.2 hiervor) hat vorliegend der Beschwerdefüh- rer keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ein solcher Anspruch steht unter den konkreten Umständen auch der Vorinstanz als Gemeinwesen trotz mehrheitli- chen Obsiegens nicht zu (vgl. VerwGE 2024/37 vom 24. September 2024 E. 6.2 mit Hin- weisen). B 2024/114 21/23 6.4.2. Der Staat bezahlt vorliegend zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Ho- norar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) pauschal CHF 1’500 bis CHF 15’000. Das Honorar bemisst sich nach Art und Um- fang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert. Bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung wird es um einen Fünftel her- abgesetzt (Art. 31 Abs. 1 und 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Rechtsver- treter hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint ein gekürztes Honorar von CHF 2’000. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal CHF 100 (4% von CHF 2’500, Art. 28bis HonO) und die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO). Der Rechtsvertreter darf von sei- nen Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). 6.4.3. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). B 2024/114 22/23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
  4. Die Beschwerde wird im Punkt des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird; die Sache wird unter diesbezüglicher Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu weiterer Prüfung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. iur. Raphael Widmer- Kaufmann, St. Gallen, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers be- stimmt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer amtliche Kosten in Höhe von CHF 1’000 auferlegt. Dieser Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zulasten des Staates. Von der Vorinstanz werden keine amtlichen Kosten erhoben.
  7. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'100 (einschliesslich Bar- auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). B 2024/114 23/23
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 30. Januar 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungs- richter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Selle Geschäftsnr. B 2024/114 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Raphael Widmer-Kaufmann, Good Rechtsanwälte St. Gallen AG, Teufenerstrasse 25, Postfach 121, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren am 21. Februar 1996, libanesischer Staatsangehöriger, reiste am 12. Ja- nuar 2021 in die Schweiz ein, um die Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.__ vorzubereiten. Am 10. Februar 2021 schloss das Paar in Z.__ (SG) die Ehe. Im Rahmen des Familien- nachzugs wurde A.__ in der Folge eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, die letzt- mals bis zum 9. Februar 2023 verlängert wurde. A.__ und seine Ehegattin B.__ leben seit dem 4. November 2022 getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. B. a. Am 3. April 2023 teilte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Migrations- amt) A.__ schriftlich mit, es beabsichtige seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Nachdem A.__ darauf mit Stellungnahme vom 10. April 2023 reagiert hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. Mai 2023 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 1 des Verfügungsdisposi- tivs). Gleichzeitig ordnete es an, A.__ habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum und die Europäische Union spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wobei die Wegweisung danach zwangsweise vollzogen werden könne (Ziff. 2 des Verfü- gungsdispositivs). b. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Mai 2023 rekurrierte A.__ mit Eingabe vom 31. Mai 2023 an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD), unter anderem mit folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Aufent- haltsbewilligung sowie auf die Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei im Falle der Rekursabweisung eine neue Ausreisefrist durch das Migrationsamt anzusetzen. Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 wies das SJD den Rekurs ab (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). C. Gegen den Rekursentscheid des SJD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Mai 2024 erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Beschwerdeergänzung vom 9. Juli 2024 stellte er die folgenden Anträge: Der Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf den Widerruf B 2024/114 2/23

der Aufenthaltsbewilligung sowie auf die Wegweisung zu verzichten (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu- mutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegeh- ren Ziff. 2). Subeventualiter sei der Sachverhalt zwecks Neubeurteilung und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Sub- subeventualiter sei im Falle einer Abweisung des Rekurses (recte: der Beschwerde) eine neue Ausreisefrist durch das Migrationsamt anzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Es seien die unentgeltliche Prozessführung und Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren Ziff. 5). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vor-instanz (Rechtsbe- gehren Ziff. 6). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Beizug der vollständigen Akten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde, wobei sie – unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid – auf ergänzende Bemerkungen verzichtete. Zudem überwies sie dem Verwaltungsgericht die Akten. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Anfechtungsgegenstand ist der abschlägige Rekursentscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2024, der die Nichtverlänge- rung der bis 9. Februar 2024 gültig gewesenen (vgl. act. 6/4) Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs im vor- instanzlichen Verfahren abgewiesen worden ist, hat als Adressat des angefochtenen Ent- scheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Be- schwerde legitimiert (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Ent- scheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2024 (zugestellt am 24. Mai 2024) ist mit Eingabe vom

6. Juni 2024 rechtzeitig erhoben worden und erfüllt zusammen mit der Beschwerdeergän- zung vom 9. Juli 2024 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Zu prüfen ist in erster Linie, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers und die angeordnete Wegweisung rechtmässig sind. B 2024/114 3/23

2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit B.__ habe knapp zwei Jahre gedauert, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Eheauflösung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) habe. Keinen solchen Anspruch habe er auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da im konkreten Fall keine wichtigen persönlichen Gründe vorhanden seien, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor- derlich machen würden. Da die Aufenthaltsdauer in der Schweiz kurz sei und keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft worden seien, lasse sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereite, und zwar auch dann, wenn die betroffene Person in der Schweiz nicht straffällig geworden sei, gearbeitet habe und Deutsch spreche. Dies treffe vorliegend beim Beschwerdeführer zu. Er halte sich erst während etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf. Er sei jung und kinderlos. Aufgrund der relativen kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration mit besonders starker Verwurzelung ausgegangen werden. Es liege keine besonders intensive, über das erwartende Mass hin- ausgehende Integration vor, welche die Wiedereingliederung im Libanon erschweren oder verunmöglichen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer seine prägenden Lebensjahre im Libanon verbracht, wo seine Eltern weiterhin lebten. Diese habe er während seines Auf- enthalts in der Schweiz besucht, womit weiterhin ein enger Kontakt und Bezug zu seinem Heimatland bestünde. Die dortige erneute Integration werde namentlich aufgrund seiner dort lebenden Familienangehörigen keine besonderen Probleme bereiten. Zudem könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seit der Trennung von seiner Ehefrau bei seinem Bruder und dessen Familie in der Schweiz wohne, zu seinem Neffen eine enge Beziehung pflege und teilweise dessen Betreuung übernehme, kein qualifiziertes Familien- leben ableiten. Denn hierbei handle es nicht um die Kernfamilie des Beschwerdeführers. Auch unter diesem Gesichtspunkt liege daher kein wichtiger persönlicher Grund für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Schweiz nicht straffällig geworden und gehe seit Mai 2021 einer Arbeitstätigkeit als Küchenhilfe nach. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine qualifizierte Erwerbstätigkeit, die eine Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermöge. Zudem bleibe ein allfälliger Zeit- punkt der Wiederaufnahme der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als Journalist unge- wiss, weshalb die Frage, inwiefern diese Tätigkeit in der Schweiz als qualifizierte Tätigkeit zu beurteilen wäre, dahingestellt bleiben könne. Das grundsätzliche öffentliche Interesse, dass ausländische Personen, die infolge Eheauflösung vor Ablauf dreier Jahre keinen Auf- enthaltsanspruch mehr hätten, die Schweiz verliessen, überwiege die persönlichen Interes- sen des Beschwerdeführers. B 2024/114 4/23

2.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung stelle einen persönlichen Härtefall dar, sei unverhältnismässig und verletze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, da ihm dadurch die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und somit das Familienleben vereitelt werde. Zur Begründung führt er im Wesent- lichen aus, der Grossteil seiner Familie lebe in der Schweiz und er unterhalte sehr enge Beziehungen zu seinen Familienmitgliedern, namentlich zum Bruder. Bei diesem sei der Beschwerdeführer wohnhaft; zu dessen siebenjährigem Sohn pflege er einen sehr engen Kontakt. Überdies unterstütze der Beschwerdeführer die Familie seines Bruders finanziell sowie bei der Betreuung des Kindes. Der Vorinstanz sei nicht zu folgen, wenn sie behaupte, es liege kein qualifiziertes, effektives Familienleben vor. Denn der Begriff der Familie be- schränke sich nicht nur auf die Verwandtschaft in gerader Linie, das Recht auf Familienle- ben beziehe sich vielmehr auf das Zusammenleben mit allen nahen Verwandten, wozu der Bruder und dessen Sohn zweifellos zählten. Ein Kontaktabbruch wäre für den Beschwer- deführer und seine hier lebenden Angehörigen ein schwerer persönlicher Schlag. Entgegen der Vorinstanz sei es auch nicht möglich, den Kontakt zum Bruder bzw. Neffen durch mo- derne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Persönliche Besuche des Kindes im Liba- non seien ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz schnell und erfolgreich integriert. Er pflege zahlreiche soziale Kontakte und habe ein breites Netzwerk an Freunden und Bekannten aufgebaut. Aufgrund einer unbefristeten Festanstellung sei er finanziell unabhängig und nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Er sei auch nie straffällig in Erscheinung getreten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung existiere zudem im Liba- non kein soziales Auffangnetz mehr, da das Haus des Beschwerdeführers zerstört worden sei und seine Familienangehörigen sich derzeit auf der Flucht befänden. Sein Vater sei aufgrund von Angriffen gegen seine Person untergetaucht, während seine Mutter und sein Bruder aufgrund des Kriegs aus dem Libanon geflüchtet seien. Dem Beschwerdeführer sei es damit nicht möglich, sie zu kontaktieren bzw. zu besuchen. 2.3. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Ertei- lung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Dieser Anspruch besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familien- gemeinschaft weiter, namentlich wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestan- den hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehege- meinschaft abzustellen. Massgeblich ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im We- sentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft B 2024/114 5/23

abzustellen. Irrelevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendi- gung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (statt vieler BGer 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt ab- solut (etwa BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1 [Frist nicht eingehalten bei Bestand der Ehegemeinschaft während zwei Jahre, 11 Monate und 20 Tage]). Vorliegend heirateten der Beschwerdeführer und die Schweizer Bürgerin B.__ am 10. Feb- ruar 2021. Die damals gegründete Ehegemeinschaft dauerte in der Folge gemäss zutref- fenden Feststellungen der Vorinstanz weniger als zwei Jahre und ist seit dem 4. Novem- ber 2022 nicht mehr intakt. Die dreijährige Frist ist damit offensichtlich nicht erfüllt, weshalb sich eine Prüfung der Integrationsvoraussetzungen erübrigt. Ein Anspruch auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung besteht somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht. Ein solcher wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 2.4. 2.4.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AIG besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Dieser «nacheheliche Härtefall» muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen und zielt also primär auf Sachverhalte ab, die sich im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verwirklicht haben (VerwGE B 2020/218 vom

18. Februar 2021 E. 3.1 und 3.3). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Dazu zählen die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die finanziellen Verhältnisse und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201, VZAE]). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die er- neute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (zum Ganzen neben vielen anderen BGer 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 138 II 299 E. 3.1 und BGer 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe ist entscheidend, ob die persönliche, beruf- liche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1). Dies gilt auch, wenn die B 2024/114 6/23

betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwi- schen gut Deutsch spricht (namentlich VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.1.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.4.2. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass hinsichtlich der Gefährdung der sozialen Wie- dereingliederung in der Heimat kein wichtiger persönlicher Grund vorliegt: Der Beschwer- deführer ist jung, gesund und kinderlos. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von (inzwi- schen) knapp vier Jahren in der Schweiz kann nicht von einer fortgeschrittenen persönli- chen Integration und einer besonders starken Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Daran ändert weder die Tatsache etwas, dass er hier arbeitet, Deutsch spricht, nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist und, soweit ersichtlich, nicht straffällig in Erscheinung getreten ist, noch der Umstand, dass er angeblich zahlreiche soziale Kontakte pflegt und ein breites Netzwerk an Freunden und Bekannten aufgebaut hat. Das Scheitern der Ehe selbst stellt keinen wichtigen persönlichen Grund dar. Es ist zudem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Sprache und die kulturellen Verhältnisse im Libanon, wo er sich bis zum 25. Lebensjahr aufhielt, bestens bekannt sind. Es erscheint zumutbar, dass er sich in seinem Heimatland, wo er sein Leben seit Geburt bis zum Alter von 25 Jahren verbrachte, nach seiner Rückkehr ein neues soziales und berufliches Umfeld aufbaut. Das vom Beschwerdeführer monierte Fehlen eines sozialen Auffangnetzes kann zwar die Wie- dereingliederung erschweren, lässt diese jedoch nicht als stark gefährdet erscheinen. Viel- mehr wäre der Aufbau eines Beziehungsnetzes für den erwachsenen, fast 29-jährige Be- schwerdeführer auch ohne Eltern möglich, zumal im Grundsatz davon ausgegangen wer- den kann, dass ein junger Erwachsener ab dem Alter von 18 Jahren in der Lage ist, unab- hängig zu leben (BGer 7B_2022/2024 vom 15. November 2024 E. 5.3 in fine). Da der Be- schwerdeführer in der Schweiz Berufserfahrungen gesammelt hat, seine Muttersprache be- herrscht und daneben auch über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, sind seine Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Integration in seiner Heimat durchaus intakt, auch wenn er auf eine andere berufliche Tätigkeit als die journalistische auszuweichen hätte. So ist er auch in der Schweiz nicht als Journalist, sondern als Küchenhilfe tätig. Dass sich der Auf- bau einer wirtschaftlichen Existenz für den Beschwerdeführer dort schwieriger gestaltet als in der Schweiz, mag zutreffen, rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Libanon sei stark gefährdet. Nach dem Gesagten kann vorlie- gend nicht auf eine derart enge Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz geschlos- sen werden, dass man von ihm nicht verlangen könnte, in einem anderen Land, insbeson- dere seinem Heimatland, zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; VGer ZH VB.2019.00564 vom

23. Januar 2020 E. 5.2 und 5.3). Es sind auch keine anderen wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden. Dass er B 2024/114 7/23

bei seinem Bruder und dessen Familie wohnhaft ist, stellt im Übrigen keinen solchen Grund dar. 2.4.3. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen nachehe- lichen Härtefall nicht, womit er keinen Anspruch auf (Neu-)Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AIG hat. Dies Ergebnis stimmt im Übrigen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, wo- nach eine erfolgreiche Integration allein regelmässig nicht bereits genügt, um einen Aufent- haltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen, wenn es im Übrigen – wie hier – an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (anstatt anderer BGer 2C_335/2020 vom 18. Au- gust 2020 E. 4.1, 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.4; vgl. auch namentlich VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.1.2). 2.5. Fraglich ist weiter, ob eine Verlängerung bzw. erneute Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus einem anderen Zulassungsgrund in Frage kommen. 2.5.1. Mit der Feststellung, dass keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen, wird gleichzeitig die Frage, ob dessen Aufenthalt wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvorausset- zungen geregelt werden kann, negativ beantwortet (VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 4.2, B 2017/4 vom 26. April 2018 E. 2.2 in fine; BVGer F-4825/2014 vom 6. Septem- ber 2016 E. 8, C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.3). Eine darauf gestützte Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung scheidet damit vorliegend aus. 2.5.2. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus arbeits- marktrechtlichen Gründen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AIG kommt hier ebenfalls nicht in Frage, da eine solche nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften vorbehalten ist. Gemäss Rechtsprechung können ausländische Personen zugelassen werden, wenn die von ihnen angebotene Leistung einer Nachfrage entspricht, der nicht durch inländische Arbeitskräfte nachgekommen werden kann. Für Stel- len, die keine Ausbildung erfordern, ist grundsätzlich keine Zulassung möglich – namentlich hinsichtlich Hilfstätigkeiten im Gastgewerbe (BVGer C-388/2010, C-391/2010 vom 21. Feb- ruar 2012 E. 9.2; vgl. VerwGE B 2022/145 vom 15. Dezember 2022 E. 4.2.3). Da der Be- schwerdeführer seit Anfang Mai 2021 einer Arbeitstätigkeit als Küchenhilfe nachgeht, ist mit B 2024/114 8/23

der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine qualifizierte Tätigkeit i.S.v. Art. 23 AIG handelt. Dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf seine Arbeit ange- wiesen sein will, hat somit keine Relevanz. Was die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist anbelangt, ist sodann nicht ersichtlich, dass hierzulande für diese Tätigkeit eine Nachfrage besteht, die nicht durch inländische Arbeitskräfte gedeckt werden kann. Ebenso geht aus den Akten nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer diesbezüglich besondere Berufserfahrungen und Fähigkeiten vorliegen, die anderweitig nicht erhältlich wären. Ent- sprechende (substanziierte) Vorbringen lassen sich im Übrigen auch der Beschwerde nicht entnehmen. 2.5.3. 2.5.3.1. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf ei- nen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung über- wiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu be- enden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird (na- mentlich BGer 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 4.1, 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, beide mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.1). Das ist der Fall, wenn einer aus- ländischen Person, deren Angehörige hier weilen und über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (VerwGE 2021/191 vom 4. Januar 2022 E. 2.3 in fine mit Verweis auf BGE 135 I 143 E. 1.3.1; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1). Andere familiäre Beziehungen sind unter dem Titel des Privat- und Familienlebens nur in besonderen Fällen geschützt, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor- tung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Bezie- hungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (zum Ganzen anstatt vieler BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.4 B 2024/114 9/23

mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das ist etwa der Fall, wenn der erwachsene Ver- wandte faktisch die Elternrolle für eine minderjährige Person übernimmt (BVGer F- 2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 9.2 mit Hinweisen). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsver- hältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) durch die Verweigerung einer Bewilligung von Vornherein nicht betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein vorausset- zungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen hat (vgl. BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2, 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2; VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 4.3). 2.5.3.2. Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist festzustellen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder bzw. seinem Neffen nicht von einer Qualität ist, die den konventions- und verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens eröffnen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich hierbei um die Fa- milie bzw. das Kind des Bruders und nicht um die Kernfamilie des Beschwerdeführers selbst. Sodann ist nicht dargetan, dass zwischen dem (erwachsenen) Beschwerdeführer, seinem Bruder und seinem Neffen ein Abhängigkeitsverhältnis im soeben (vgl. E. 2.5.3.1 hiervor) dargelegten Sinne bestehen würde. Aus den in der Beschwerde dargestellten Tat- sachen, dass der Beschwerdeführer beim Bruder – mit Blick auf die offenbar anstehende Ehe mit der in Österreich wohnhaften slowakischen Staatsangehörigen C.__ (vgl. act. 16/2 [Bestätigung des Regionalen Zivilstandsamts St. Gallen vom 24. Oktober 2024 betr. Einrei- chung des Gesuchs um Vorbereitung der Eheschliessung]) bloss vorübergehend – wohne, zum Neffen einen sehr engen Kontakt pflege und diesen unterstützend betreue, kann nicht auf das Vorliegen eines besonderen (Abhängigkeits-)Verhältnisses geschlossen werden, das über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgeht. Insbesondere übernimmt der Beschwerdeführer keine faktische Elternrolle für seinen min- derjährigen Neffen. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, um das Bestehen einer finanziellen Abhängigkeit anzunehmen. Aus diesen Gründen kommt der erweiterte Fami- lienbegriff nicht zur Anwendung und der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wird somit durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht tangiert, weshalb sich daraus unter den gegebenen Umständen kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli- gung ableiten lässt. 2.6. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. E. 2.3 – 2.5 hiervor) und ist entsprechend gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG wegzuweisen. B 2024/114 10/23

Die Frage der Wegweisung liegt im Ermessen der anordnenden Behörde (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Das Verwaltungsgericht greift nicht in die Ermessensausübung der Vorinstanzen ein, wenn diese nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP; VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.4). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung, wonach der Anspruch auf Aufenthalt von ausländischen Personen, deren Ehe mit in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartnerinnen und Ehepartnern vor Ab- lauf dreier Jahre gescheitert ist, untergeht, ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen die Schweiz wieder verlas- sen. Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik vor- liegend höher gewichtet als die privaten Interessen des erst seit kurzer Zeit hier lebenden Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der 28-jährige Beschwerdeführer hat einen prägenden Teil seines Lebens im Heimatland verbracht. Er ist mit dessen Sitten und Gebräuchen nach wie vor vertraut. Dass die Wiedereingliederung zumutbar erscheint, wurde bereits ausgeführt. Der Beschwerdeführer geht zwar in der Schweiz einer Arbeit nach, ist finanziell unabhängig, bemüht sich aktiv um die Verbesserung der deutschen Sprache und wohnt mit seinem jüngeren Bruder zusammen. Diese durchaus positiv zu wür- digenden Umstände lassen die vorinstanzliche Ermessensausübung allerdings nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerde- führer auch nicht weiter nachgewiesen, inwiefern er in der Schweiz besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder be- ruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich unterhält. Demnach vermögen die privaten Interessen des Be- schwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse daran, dass auslän- dische Personen, bei denen die familiären Voraussetzungen, welche für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend waren, nach kurzer Zeit wegfallen, die Schweiz wieder ver- lassen, aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht aufzuwiegen (vgl. zum Ganzen auch VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.4 mit Verweis auf VerwGE B 2018/76 vom

25. Juli 2018 E. 5.2 und B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7). 2.7. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und ist folglich wegzuweisen. Dessen Wegwei- sung ist verhältnismässig. In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu bean- standen, weshalb sich insoweit die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 3. B 2024/114 11/23

3.1. Wird eine Entfernungsmassnahme – hier die Wegweisung des Beschwerdeführers – durch eine kantonale Behörde angeordnet, hat diese vorgängig von Amtes wegen das Vorliegen von Vollzugshindernissen i.S.v. Art. 83 Abs. 1–4 AIG zu prüfen (CARONI/SCHEIBER/PREI- SIG/PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 885 und 887). Vollzugshindernisse können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfah- ren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2; vgl. VerwGE B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Diese Prüfung haben auch die Rechtsmittelinstanzen vorzunehmen (vgl. KAMMERMANN, in: Caroni/Turnherr [Hrsg.], Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Rz. 7 zu Art. 64). 3.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun- gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimats-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Voll- zug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zu- lässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläu- fige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Die vorläufige Aufnahme kann von den kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AIG). 3.3. Nach dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 AIG obliegt der Entscheid über die vorläufige Auf- nahme dem SEM. Auf einen Antrag auf vorläufige Aufnahme können die kantonalen Be- hörden mangels Zuständigkeit nicht eintreten. Ein Anspruch der weggewiesenen Person darauf, dass der Kanton die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragt, besteht nicht. Die kantonale Behörde ist nur unter besonderen Umständen verpflichtet, entweder die Sache an das SEM weiterzuleiten oder aber selber den Wegweisungsvollzug auszusetzen, dies primär dann, wenn ein spezifisches verfassungsmässiges Recht diesem entgegensteht (zum Ganzen VerwGE B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 E. 3.1.1 und 3.1.2, je mit Hinwei- sen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Auch wenn der betroffenen Person im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme kein Antragsrecht zusteht, hat sie indes beim Fehlen von Vollzugshindernissen die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen, wenn sie befürchtet, dass die Wegweisung für sie schwerwiegende Nachteile hat (KAMMERMANN, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 64 AIG). B 2024/114 12/23

3.4. Nachdem vorliegend festgestellt worden ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers zu Recht nicht verlängert und dieser entsprechend weggewiesen worden ist (vgl. E. 2.7 hiervor), ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekom- men ist, dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers stünden keine Hindernisse entgegen, weshalb keine vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen sei. Eine Verwei- sung der Prüfung allfällig bestehender Vollzugshindernissen ins Asylverfahren (durch das SEM) kommt hier nicht in Frage, da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage kein Asylge- such i.S.v. Art. 18 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) eingereicht hat (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Verweis auf BVGE 2010/42 E. 12). Im Übrigen ist festzuhalten, dass auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Eventualantrag, es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen (Rechtsbegehren Ziff. 2), mangels entsprechender Zu- ständigkeit der kantonalen Behörden bzw. des Verwaltungsgerichts, nicht einzutreten ist. Die Verfahrensbeteiligten vertreten zur Frage von Wegweisungsvollzugshindernissen die folgenden Standpunkte: 3.4.1. Die Vorinstanz stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, weshalb eine vorläufige Aufnahme nicht angezeigt sei. Die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren erwähnten Angriffe auf seine Person hätten sich 2019 und 2020 ereignet, somit vor Einreise in die Schweiz. Während des Auf- enthalts in der Schweiz habe er nach eigenen Angaben seine Eltern im Libanon besucht. Wäre die Lage dort für ihn so gefährlich wie von ihm dargestellt, wäre er kaum wieder in den Libanon gereist. Weitere Übergriffe während des Besuchs im Heimatland oder aktuelle Angriffe auf Familienangehörige im Libanon seien nicht bekannt. Zudem gehöre der Vater des Beschwerdeführers nicht, wie behauptet, einer staatsfeindlichen Partei an. Im Gegen- teil geniesse er als Generalsekretär der politischen Partei F.__ ein gewisses staatliches Ansehen und staatlichen Schutz. So sei er gemäss vorgelegten Zeitungsartikeln vom Ge- heimdienst vor möglichen Angriffen gewarnt worden und die Angriffe gegen ihn hätten ab- lehnende Reaktionen ausgelöst. Es seien daher keine ernsthaften Gründe konkret glaub- haft gemacht worden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland konkret in Gefahr laufe, Folter oder unmenschlicher bzw. grausamer Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Zwar sei der Libanon seit länge- rem innen- und aussenpolitischen Spannungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei je- doch nicht aufgrund einer entsprechenden Gefährdungslage in die Schweiz eingereist, son- dern zwecks Heirat. Trotz des Nahost-Konflikts sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die eine Rückkehr generell unzumutbar erscheinen liesse. So sei die B 2024/114 13/23

allgemeine Lage im Libanon nach ständiger Rechtsprechung landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Aufgrund der im Liba- non bereits vor der Einreise in die Schweiz bestehenden politischen Spannungen sei sich der Beschwerdeführer der Notwendigkeit einer angepassten Lebensweise bewusst. Daher erscheine eine Rückkehr zumutbar, zumal der Beschwerdeführer weder besondere medi- zinischen Versorgung benötige noch aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist ein generelles Berufsrisiko oder eine konkrete Gefährdung geltend mache. 3.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Vorinstanz zitierte bundesverwaltungsgericht- liche Rechtsprechung stamme zwar vom Februar 2024, mithin aus der Zeit nach Ausbruch des Kriegs zwischen Israel und dem Libanon. Allerdings setze sich diese nicht mit dem Krieg und dessen Folgen für die Zivilbevölkerung auseinander, was im Übrigen auch die Vorinstanz unterlasse. Die Lage im Libanon sei aufgrund des Nahost-Konflikts seit anfangs Oktober 2023 sehr volatil. An der Südgrenze fänden täglich bewaffnete Schlagabtausche zwischen Israel und der Hisbollah sowie anderen bewaffneten Gruppierungen statt. Das Eskalationsrisiko sei hoch. Eine markante Verschlechterung der Sicherheitslage sei jeder- zeit möglich, weshalb nicht mehr von einem sicheren Herkunftsland gesprochen werden könne. Gemäss Aussagen der UN-Friedenskommission befänden sich Israel und der Liba- non offiziell im Kriegszustand. So rate auch das Eidgenössische Departement für auswär- tige Angelegenheiten (EDA) von Reisen in den Libanon dringend ab. Insoweit sei der Sach- verhalt von der Vorinstanz unrichtig und nicht vollumfänglich erfasst worden, insbesondere was die neuesten Entwicklungen im Südlibanon, wo der Beschwerdeführer herkomme, an- belange. Der Beschwerdeführer leide zudem infolge eines Bombenangriffs auf das Fami- lienhaus und einer Schiesserei auf das Familienauto an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung, deren medizinische Behandlung im Libanon nicht möglich sei. Solche An- griffe stünden im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters als Generalsekretär der ASP. So sei Letzterer 2018 konkretes Angriffsziel einer Terrorzelle gewesen. 2019 sei ein Attentat auf seinen Konvoi verübt worden, bei dem eine Person getötet und zwei weitere (u.a. der Beschwerdeführer selbst) verletzt worden seien. 2022 habe ein verhafteter Terro- rist zugegeben, weitere Attentate auf den Vater des Beschwerdeführers geplant zu haben. Infolge seiner Äusserungen im libanesischen Fernsehen sei er zudem ins Visier der israe- lischen Armee geraten, die in der Folge zuerst sein Haus und später auch das Führungs- zentrum der politischen Partei F. __ bombardiert habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, der den gleichen Namen wie sein Vater (D.__) trage und zudem für seine journalistische Arbeit bekannt sei, in Zukunft selbst Ziel eines Angriffs sein könnte, zumal dem Generalsekretär und jedem, der ihm angehöre, in den sozialen Medien wieder- kehrend öffentlich gedroht worden sei. Überdies sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufs konkret an Leib und Leben gefährdet, da Angriffe und Todesdrohungen gegen B 2024/114 14/23

Journalisten im Südlibanon stetig zunähmen. Der Wegweisungsvollzug sei damit nicht völ- kerrechtskonform. 3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt insbesondere, dass der angefochtene Entscheid bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen keinen Bezug auf die aktuelle Lage seit Ausbruch des Gazakriegs nehme, und beantragt entsprechend (in verfahrensrechtlicher Hinsicht) deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks voll- ständiger Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (vgl. [Sub-]Eventualantrag gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3). Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, die den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft und gegebenenfalls geeignet ist, eine Kas- sation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 3.5.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts stellt einen Beschwer- degrund dar (vgl. Art. 61 Abs. 2 VRP). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände (in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 Abs. 1 VRP) nicht oder nicht ausreichend abgeklärt wurden (VerwGE B 2020/204 vom

8. März 2021 E. 5.2). Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ist nicht schon dann gegeben, wenn nicht alles, was der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorin- stanz bzw. den Vorinstanzen vorgebracht hat oder was sich im Umfeld einer Streitsache tatsächlich ereignet hat, abgeklärt worden ist. Denn der entscheidrelevante Sachverhalt stellt lediglich einen gewissen Ausschnitt aus den tatsächlichen Gegebenheiten dar, näm- lich jenen, der für die Beurteilung der jeweiligen Streitsache rechtlich relevant ist (VerwGE B 2023/194 vom 11. März 2024 E. 4.1). 3.5.3. Für den Beweis von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Grundsatz, dass die Voll- zugshindernisse wenigstens glaubhaft zu machen sind, soweit ein strikter Beweis nicht möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob die betroffene Person im Fall eines Wegwei- sungsvollzugs im Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Für den Eintritt der kon- kreten Gefährdung gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der für die Migrationsbehörde geltende Untersuchungsgrundsatz wird dabei durch die Mitwir- kungspflicht der betroffenen Personen ein Stück weit relativiert (vgl. Art. 90 AIG), und zwar insbesondere bei Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne B 2024/114 15/23

ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Kommt die Migrationsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nach, indem sie die notwendigen und möglichen Abklärungen tätigt, so trägt die wegzuweisende Person nach dem allgemei- nen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) die Folgen der Be- weislosigkeit der konkreten Gefährdung selbst (zum Ganzen VerwGE B 2024/99 vom

6. Dezember 2024 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen sowie zahlreichen Verweisen auf Lite- ratur und Rechtsprechung). 3.5.4. 3.5.4.1. Vorliegend ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Vorinstanz die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AIG relevanten Sachumstände nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Zwar erkannte sie an, dass sich die Lage im Libanon seit Ausbruch des jüngsten Nahost-Konflikts anfangs Oktober 2023 ver- schärft habe. Indem sich die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5513/2024 vom 23. Februar 2024 bezog, deren E. 9.3.2 im Rekursentscheid wörtlich übernahm und gestützt darauf für den konkreten Fall folgerte, im Libanon sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche eine Rückkehr generell unzumutbar er- scheinen liesse, liess sie allerdings die dortige aktuelle Situation unberücksichtigt. In einem Entscheid, der zeitgleich zum vorliegend angefochtenen Rekursentscheid ergangen ist, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Gaza-Streifen seit dem 7. Oktober 2023 ein bewaffneter Konflikt tobe, der sich auch auf die Situation im Libanon auswirke, und dass Israel seit Ausbruch der Gefechte zahlreiche Stellungen der Hisbollah im Libanon unter Beschuss genommen habe, während die Hisbollah ihrerseits wiederholt Raketen auf Israel abgeschossen habe. In der Folge hätten zehntausende Menschen ihre Dörfer im Südli- banon verlassen und seien Richtung Norden geflohen (vgl. BVGer D-1571/2024 vom

16. Mai 2024 [betr. Asyl und Wegweisung einer libanesischen Staatsangehörigen], insbe- sondere E. 6.3). 3.5.4.2. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Ur- teilszeitpunkt zu berücksichtigen (VerwGE B 2024/67 vom 14. November 2024 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich ist im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen von Weg- weisungsvollzugshindernissen der aktuellen Situation im Libanon Rechnung zu tragen, wie sie sich gegenwärtig, d.h. im Urteilszeitpunkt, tatsächlich präsentiert. Diesbezüglich ist Fol- gendes festzuhalten: Infolge der intensiven militärischen Eskalation, der anhaltenden Ge- walt und der sich schnell verschlechternde Sicherheitslage sind hunderttausende Personen

– vor allem aus dem Südlibanon, wo der Konflikt besonders intensiv ist – geflohen (vgl. B 2024/114 16/23

United Nations Office 17ort he Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Flash Appeal Lebanon, Oktober 2024, S. 5 und 7). Auch nach der Bekanntgabe des Waffenstillstandsab- kommens am 27. November 2024 hat der Libanon mit einer – zunehmend – komplexen humanitären Situation zu kämpfen. Anhaltende Unsicherheit und Zugangsbeschränkungen, einschliesslich Warnungen der israelischen Armee vor der Rückkehr in etwa 70 Orte im Südlibanon, erschweren die humanitäre Hilfe. Nach Angaben des libanesischen Gesund- heitsministeriums wurden seit dem Waffenstillstand wiederholt Menschen bei israelischen Angriffen getötet, wobei die Angriffe weiterhin den Süden, Y.__ (wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hatte, vgl. Migrationsakten, act. 6 [Gesuch um Vorbereitung der Ehe- schliessung vom 13. November 2020]), Bekaa und Baalbek-Hermel betreffen (vgl. zum Ganzen OCHA, Lebanon: Flash Update #49 – Escalation of hostilities in Lebanon, 5. De- zember 2024, S. 1 f.; vgl. jüngst auch OCHA, Lebanon: Flash Update #53 – Escalation of hostilities in Lebanon, 2. Januar 2025, S. 1 f.). Trotz Waffenstillstands bombardiert Israel zahlreiche Ziele im Libanon, namentlich im Süden, wo die Gefechte zwischen Israel und der Hisbollah andauern (vgl. beispielsweise Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Israel bombardiert trotz Waffenruhe Ziele in Libanon, 3. Dezember 2024; Reuters, Israeli military says it killed Hezbollah fighter threatening troops in southern Lebanon, 7. Dezember 2024). Bereits vor diesem Hintergrund ist eine vertiefte Abklärung aufgrund einer konkreten Ana- lyse der aktuellen Situation des Landes, namentlich des südlichen Teils, wo der Beschwer- deführer herkommt, angebracht. 3.5.4.3. Was die vom Beschwerdeführer – mit Blick auf das Verwandtschaftsverhältnis mit seinem Vater als Generalsekretär der politischen Partei F. __ und auf seine berufliche Tätigkeit als Journalist – geltend gemachte konkrete Gefährdung im Heimatland und die damit gerügte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeht, ist vorab festzuhalten, dass der Beschwer- deführer seine Behauptungen auf mehrere Internetausdrucke arabischer Medienberichte stützt (inkl. teilweise deutscher Übersetzung, vgl. act. 11/18 [übersetzt], act. 6/18-22 [nicht übersetzt]). Damit hat er das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf kon- krete Anhaltspunkte gestützt und insoweit wenigstens grundsätzlich plausibel gemacht (vgl. E. 5.3.5 hiervor), zumal er selbst nach eigenen (von der Vorinstanz unbestrittenen) Anga- ben zumindest einmal angegriffen und verletzt wurde, was auch aus einem der eigereichten Medienberichte vom Jahr 2020 hervorgeht (vgl. act. 11/18/2). Weitere persönliche und di- rekte Drohungen oder Angriffe gegenüber dem Beschwerdeführer sind zwar den Akten nicht zu entnehmen, insbesondere nicht der allgemein gehaltenen (und nicht etwa auf den engen Familienkreis des Vaters des Beschwerdeführers beschränkten) Warnung in einem Facebook-Beitrag (vgl. act. 11/18/1), wonach «alle[n], die ihm [dem Generalsekretär der politischen Partei F. __ bzw. Vater des Beschwerdeführers] folgen […]» davon gewarnt werden, in der Stadt X.__ zu verbleiben. Auf der anderen Seite steht vorliegend jedoch eine B 2024/114 17/23

Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers zur Diskussion, die sich infolge von Übergrif- fen seitens von Anhängern der politischen Gegner seines Vaters bei einer Rückkehr in den Libanon grundsätzlich jederzeit vergegenwärtigen könnte. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die behaupteten Angriffe auf Familienangehörige (und zum Teil auf den Be- schwerdeführer selbst) – so die Vorin-stanz – vor seiner Einreise in die Schweiz ereignet haben und aktuelle Übergriffe im Libanon nicht bekannt sind. Bei dieser Sachlage lässt sich zumindest nicht ausschliessen, dass der Wegweisungsvollzug einen Verstoss gegen das von Art. 2 EMRK (und Art. 10 Abs. 1 BV) geschützte Recht auf Leben (bzw. gegen das Folterverbot nach Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV) darstellen könnte, insbesondere wenn durch die libanesischen Behörden kein angemessener und wirksamer Schutz vor den

– von Zivilpersonen bzw. nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden – befürchteten Eingriffen in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers («real risk») gewährleistet wäre (vgl. namentlich BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2 und 4.3 und die dort angege- benen Referenzen). Zwar behauptet die Vorinstanz, der Vater des Beschwerdeführers ge- niesse als Generalsekretär der politischen Partei F.__ (wie andere Politiker) staatlichen Schutz und sei vom Geheimdienst vor möglichen Angriffen gewarnt worden. Sie lässt je- doch unerwähnt und ungeklärt, ob dies auch für den Beschwerdeführer, um den es hier geht, gilt, d.h. ob (auch) für ihn ein wirksamer Schutz vor drohenden Beeinträchtigungen vonseiten der heimatlichen Behörden sichergestellt ist. Aus diesen Gründen ist der Sach- verhalt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung einerseits und dem in einem solchen Fall sicherzustellenden ausreichenden staatlichen Schutz anderseits als illi- quid zu erachten. Betreffend die behauptete Gefährdung infolge der Tätigkeit als Journalist ist der Vollstän- digkeit halber festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer deswegen konkret bedroht wäre. Aus der blossen, nicht weiter substantiierten und allgemein gehalte- nen Behauptung, die Lage von Journalisten im Libanon werde als schwierig eingestuft, lässt sich nicht ableiten, dass er erkennbar von einer konkreten (Lebens-)Gefährdung persönlich betroffen wäre. Insoweit gelingt es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der gegebenen Umstände nicht, ein reelles Risiko glaubhaft zu machen, welches den Vollzug der Wegwei- sung als nicht konform mit Art. 2 und Art. 3 EMRK erscheinen lässt. 3.5.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um die Zu- lässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ab- zuklären; gegebenenfalls kann sie die Frage, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorlie- gen, auch dem SEM unterbreiten. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begrün- det. B 2024/114 18/23

4. Das Verwaltungsgericht weist die Sache in der Regel an die Vorinstanz zurück, wenn Letz- tere den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRP). Dabei ist eine Rückweisung auch an die erstverfügende Behörde zulässig, wenn diese im betreffenden Bereich über spezifische Sachkenntnisse verfügt oder wenn der rechtsuchen- den Person in der noch zu prüfenden Frage der volle Instanzenzug offengehalten werden soll (zum Ganzen etwa VerwGE B 2014/214 vom 27. November 2015 E. 2.3.5; KAMBER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxis- kommentar, 2020, Art. 56 Rz. 16 und 20; LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Ca- velti [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 Rz. 10). Die in solchen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch die Beschwerdeinstanz selbst herstellen, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Angelegenheit an das Migrationsamt zurückzuweisen, da die Erstellung des für die Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse rechts- erheblichen Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen dieses Be- schwerdeverfahrens sprengen würden, zumal es grundsätzlich nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz ist, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das Migrationsamt ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die aktu- elle Lage im Libanon und die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers, die er als Sohn des Generalsekretärs der politischen Partei F.__ im Herkunftsland ausgesetzt ist, näher abzuklären. Sollte eine solche Abklärung wiederum die Kompetenzen des Migrati- onsamts aufgrund der im kantonalen Verfahren vorhandenen Ressourcen sprengen und sich deshalb als unmöglich erweisen, so könnte sich für das Migrationsamt aufgrund der konkreten fallspezischen Umstände aufdrängen, die Angelegenheit zur näheren Sachver- haltsprüfung und -ergänzung dem SEM zu überweisen, welches über Länderanalysten ver- fügt, die sich mit der Situation in den Zielstaaten umfassend auseinandersetzen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG; zum Ganzen VerwGE B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 E. 3.1.3 mit wei- teren Hinweisen). 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisungsanordnung abzuweisen (vgl. E. 2 hiervor), be- züglich des Wegweisungsvollzugs hingegen gutzuheissen (vgl. E. 3 hiervor) ist, soweit dar- auf eingetreten werden kann (vgl. E. 3.4 in fine hiervor). Insgesamt ist daher von einer par- tiellen Gutheissung auszugehen. Die Sache ist in Bezug auf das Vorliegen von Wegwei- sungsvollzugshindernissen unter diesbezüglicher Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid (bzw. allfälliger Un- terbreitung des Falls an das SEM) an das Migrationsamt zurückzuweisen. B 2024/114 19/23

6. 6.1. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichts als Pauschale abgegolten (Art. 4 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Im vorliegenden Fall erscheint eine Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1’500 als angemessen (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Ziff. 222 GKV). 6.2. Nach dem Erfolgsprinzip hat die Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen zu erfol- gen. Obsiegen bedeutet, dass eine Partei mit ihren Anträgen durchgedrungen ist; Unterlie- gen, dass den gestellten Anträgen aus formellen oder materiellen Gründen nicht entspro- chen wird, wobei nur materielle (nicht jedoch verfahrensrechtliche) Anträge in der Sache massgeblich sind (vgl. zum Ganzen CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., 2003, Rz. 758 f.; MÜLLER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., 2023, Rz. 15 zu Art. 63; ferner z.B. BGE 123 V 156 E. 3c). Für die Frage des Obsiegens und Unterliegens ist vom Hauptantrag auszugehen; wird dieser gutgeheissen, bedeutet dies einen vollständigen Schutz des Rechtsbegehrens (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 760). Dem Verwaltungsgericht kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen (und ausseramtlichen) Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Rz. 22 zu Art. 98bis mit Verweis auf VerwGE B 2018/75 vom 21. März 2019 E. 4.3). Vorliegend lautet der Hauptantrag des Beschwerdeführers, es sei der vorinstanzliche Ent- scheid vollumfänglich aufzuheben und auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie auf die Wegweisung zu verzichten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Feststellung von Weg- weisungsvollzugshindernissen zusammen mit der Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung wird nur (sub-)eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweise Gutheissung der Beschwerde [im Wegweisungsvollzugspunkt] unter Vorbehalt des Eintretens, vgl. E. 5 hiervor) ist daher von einem mehrheitlichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszuge- hen. Daher rechtfertigt es sich, ihm zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hätte deshalb für das Beschwerdeverfahren amtliche Kosten im Umfang von CHF 1’000 zu tragen (vgl. dazu E. 6.3 in fine sogleich hiernach). Von der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine amtlichen Kosten (im restlichen Umfang von einem Drittel bzw. CHF 500) zu erheben, da sie in diesem Verfahren nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). B 2024/114 20/23

6.3. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Ein solches hatte er bereits im Re- kursverfahren gestellt und wurde von der Vorinstanz bewilligt. Es ist vorliegend davon aus- zugehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers nicht verändert hat und dieser nach wie vor als prozessual bedürftig zu gelten hat. Zudem erscheint sein Rechts- begehren nicht aussichtslos (vgl. hierzu Präsidialentscheid VerwGE B 2024/65 vom 21. Mai 2024 E. 3.1.1 und 3.1.2), da sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren aufgrund der in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht behandelten Fragen die Waage hielten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP i.V.m. Art. 117 lit. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) sind daher erfüllt, weshalb dem Gesuch antragsgemäss (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5) zu entsprechen ist. Rechtsanwalt Dr. iur. Raphael Widmer-Kaufmann ist im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetra- gen und kann als unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt wer- den. Nach dem Gesagten geht die vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu bezahlende Ent- scheidgebühr in Höhe von CHF 1’000 zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117 ff. ZPO). 6.4. 6.4.1. Im Beschwerdeverfahren besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsie- gen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten wird nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nur dann zugesprochen, wenn eine Partei mehr als zur Hälfte obsiegt (etwa VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 E. 4.2 in fine; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 832 mit Hinweisen). Mangels mehrheitlichen Obsiegens (vgl. E. 6.2 hiervor) hat vorliegend der Beschwerdefüh- rer keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ein solcher Anspruch steht unter den konkreten Umständen auch der Vorinstanz als Gemeinwesen trotz mehrheitli- chen Obsiegens nicht zu (vgl. VerwGE 2024/37 vom 24. September 2024 E. 6.2 mit Hin- weisen). B 2024/114 21/23

6.4.2. Der Staat bezahlt vorliegend zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Ho- norar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) pauschal CHF 1’500 bis CHF 15’000. Das Honorar bemisst sich nach Art und Um- fang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert. Bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung wird es um einen Fünftel her- abgesetzt (Art. 31 Abs. 1 und 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Rechtsver- treter hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint ein gekürztes Honorar von CHF 2’000. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal CHF 100 (4% von CHF 2’500, Art. 28bis HonO) und die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO). Der Rechtsvertreter darf von sei- nen Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). 6.4.3. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). B 2024/114 22/23

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird im Punkt des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird; die Sache wird unter diesbezüglicher Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu weiterer Prüfung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. iur. Raphael Widmer- Kaufmann, St. Gallen, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers be- stimmt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer amtliche Kosten in Höhe von CHF 1’000 auferlegt. Dieser Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zulasten des Staates. Von der Vorinstanz werden keine amtlichen Kosten erhoben. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'100 (einschliesslich Bar- auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). B 2024/114 23/23